Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG regelt Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen, Online-Shops sind das Standardbeispiel. Eine Firmenwebsite, die nur Unternehmen anspricht, fällt nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter.
- Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Wer Produkte in Verkehr bringt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.
- Am 7. September 2026 meldete das EU-Zentrum für Barrierefreiheit die Norm EN 301 549 in Version 4.1.1 mit WCAG 2.2. Rechtlich maßgeblich bleibt bis zur Zitierung im EU-Amtsblatt Version 3.2.1, eine neue Frist gibt es nicht.
- Ob dein Angebot betroffen ist, klärst du mit drei Fragen. Danach prüfst du in 20 Minuten, wo deine wichtigste Seite bei fünf neuen Kriterien steht.
Wer eine Industrie-Website betreibt, hat im Netz schnell Warnungen zur Barrierefreiheit gelesen. Die meisten richten sich an Online-Shops. Bei einer Seite, die Maschinen, Ersatzteile oder Dienstleistungen an Unternehmen zeigt, sieht die Lage oft ruhiger aus. Wir zeigen dir, woran du das erkennst, was sich im September geändert hat und welche Punkte sich auch ohne Pflicht lohnen.
Wen das BFSG trifft
Das Gesetz regelt Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen. Als Verbraucher gilt eine Privatperson, die ein Angebot nicht für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kauft. Für Websites zählt vor allem der elektronische Geschäftsverkehr. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt ihn als digitale Dienstleistung, die ein Verbraucher anfragt, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen. Online-Shops sind das Standardbeispiel.
| Dein Angebot | BFSG-Pflicht? | Warum |
|---|---|---|
| Online-Shop, in dem Privatpersonen bestellen | Ja | Verbrauchervertrag über die Website |
| Firmenwebsite, die nur Unternehmen anspricht und nichts verkauft | Nach Auslegung der Bundesfachstelle nicht | Kein Angebot an Verbraucher |
| Kundenportal oder Shop ausschließlich für Geschäftskunden | Nach Auslegung der Bundesfachstelle nicht | Dienstleistung ausschließlich im B2B-Bereich |
| Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz | Ausgenommen | Kleinstunternehmen-Regel für Dienstleistungen |
Zwei Hinweise zur Tabelle. Erstens: Die Aussage zu reinen B2B-Angeboten ist eine Auslegung der Bundesfachstelle ("sollten nicht vom BFSG betroffen sein"), keine ausdrückliche Freistellung im Gesetz. Zweitens: Die Kleinstunternehmen-Regel gilt für Dienstleister. Wer Produkte in Verkehr bringt, fällt laut Bundesfachstelle auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.
Der Mischfall
Kritisch wird es bei Angeboten, die beide Gruppen erreichen. Ein Ersatzteil-Shop, in dem auch Privatpersonen bestellen können, ist ein Verbraucherangebot. Die Bundesfachstelle schreibt außerdem, die Regeln legten nahe, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss, also auch die Seiten außerhalb des Bestellbereichs. Das ist eine Einschätzung aus der FAQ mit Stand Mai 2025, keine Gerichtsentscheidung.
Drei Fragen für den Schnelltest
- Können Privatpersonen über deine Website etwas kaufen, buchen oder beauftragen?
- Hast du 10 oder mehr Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz?
- Bietest du Produkte statt Dienstleistungen an?
Dreimal Nein heißt: Nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist deine Website voraussichtlich nicht betroffen. In deren FAQ zum BFSG (Frage 14) steht, dass Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, "nicht vom BFSG betroffen sein" sollten. Bei einem Ja lohnt sich eine rechtliche Einordnung. Wir sind kein Rechtsberater, und die Prüfung im Einzelfall übernimmt eine Juristin oder ein Jurist. Zur Orientierung: Das BFSG sieht in § 37 Absatz 2 Geldbußen bis zu 100.000 Euro für bestimmte Verstöße und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen vor.
Was sich im September geändert hat
Die europäische Norm EN 301 549 legt fest, was "barrierefrei" bei Websites technisch heißt. Das EU-Zentrum für Barrierefreiheit meldete am 7. September 2026 die Version 4.1.1. Sie übernimmt die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) in Version 2.2 und löst damit WCAG 2.1 ab.
Die Änderungen im Überblick:
- Sechs neue Anforderungen aus WCAG 2.2 kommen hinzu.
- Das veraltete Kriterium 4.1.1 (Parsing, die Prüfung auf fehlerfreien HTML-Code) entfällt.
- Ein neuer Anhang verknüpft die Norm mit dem European Accessibility Act, der EU-Richtlinie hinter dem BFSG.
Wichtig für die Praxis: Version 4.1.1 ist noch nicht die rechtliche Referenz. Solange die EU-Kommission sie nicht im Amtsblatt zitiert, bleibt Version 3.2.1 von 2021 maßgeblich, die auf WCAG 2.1 AA aufbaut. Die Bundesfachstelle führt auf ihrer Normen-Seite ebenfalls 3.2.1 als geltende Referenz. Eine neue Frist nennt die EU-Meldung nicht. Sie empfiehlt, Websites und Dokumente an WCAG 2.2 auszurichten.
Dazu eine Analogie: Die alte Norm ist die gültige Bauvorschrift, die neue ist der Entwurf, nach dem ohnehin bald gebaut wird. Wer jetzt neu baut, plant gleich nach dem Entwurf.
Dein 20-Minuten-Check
Fünf der sechs Kriterien, die WCAG 2.2 laut W3C neu auf Level A und AA bringt, lassen sich ohne Spezialwerkzeug anschauen. Nimm dir deine wichtigste Seite und gehe so vor:
- Tab-Taste. Drücke Tab mehrmals und schau, ob du immer siehst, wo du bist. Ein fokussiertes Element darf nicht ganz hinter einem Cookie-Banner oder einer mitlaufenden Kopfzeile verschwinden (WCAG 2.4.11).
- Klickziele. Buttons und Links sollen mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel groß sein, außer ein Abstand gleicht es aus (WCAG 2.5.8). Prüfe das vor allem am Handy.
- Anmeldung. Wenn du einen Login hast: Funktioniert er ohne Rätsel oder Zeichenabtippen, etwa mit Passwort-Manager (WCAG 3.3.8)?
- Formulare. Fragt ein mehrstufiges Formular dieselben Daten zweimal ab (WCAG 3.3.7)? Dann gehören sie vorausgefüllt.
- Hilfe. Steht der Kontakt-Link auf allen Seiten an derselben Stelle (WCAG 3.2.6)?
Notiere pro Punkt Ja oder Nein und die betroffene Seite. Mit dieser Liste kann dein Webentwickler gezielt an der Website arbeiten. Eine vollständige Prüfung ersetzt der Check nicht, weil WCAG viele weitere Kriterien kennt, zum Beispiel Kontraste und Alternativtexte.
Aus unserer Praxis:
- Ein Online-Shop aus dem Landtechnik-Handel hat uns 2025 gefragt, ob ein Overlay-Tool die Barrierefreiheit erledigt. Ein Overlay legt eine Bedienleiste über die Seite. Überschriftenstruktur, Alternativtexte und Tastaturbedienung im HTML bleiben dabei, wie sie sind, und genau dort sitzen die meisten Barrieren. Wir haben deshalb ein Audit, Korrekturen im Shop-Code und eine Barrierefreiheitserklärung empfohlen. Ob ein Shop unter das BFSG fällt, entscheidet die Tabelle oben: Bestellen Privatpersonen, ja.
- Bei einem Landtechnik-Hersteller haben wir 2026 in TYPO3 13 sichtbare Fokus-Rahmen, aria-Attribute im Hauptmenü und die Kontraste in Kopfzeile und Navigation korrigiert. Das betrifft Punkt 1 des Checks und die Kontraste, die der Check nicht abdeckt.
Warum der Check auch ohne Pflicht Sinn ergibt
Barrierefreie Seiten sind einfacher zu bedienen. Das gilt für Besucher mit Einschränkung, aber auch für jemanden, der am Laptop in der Werkhalle bei grellem Licht eine Bestellung ausfüllt. Ob das Ranking in Google dadurch steigt, wissen wir nicht, und wir versprechen es nicht. Belegt ist nur: Die Prüfpunkte oben sind technisch klar beschrieben und lassen sich messen.
Was wir nicht wissen
Zwei Dinge sind offen. Erstens: wann die EU-Kommission die Version 4.1.1 im Amtsblatt zitiert. Ein Datum nennt keine Quelle, die wir gelesen haben. Zweitens: wie Marktüberwachungsbehörden Mischangebote bewerten, bei denen eine B2B-Seite einzelne Verbraucher-Bestellungen zulässt. Die Antwort kennt nur eine rechtliche Beratung für deinen Einzelfall.
Barrierefreiheit deiner Website prüfen lassen
Du weißt nicht, ob deine Seite unter das BFSG fällt oder wo sie bei den neuen Kriterien steht? Im kostenlosen 15-Minuten-Erstgespräch gehen wir die drei Fragen mit dir durch und schauen uns eine Seite gemeinsam an. Du bekommst eine Liste, welche Punkte du selbst klären kannst und welche dein Entwickler übernimmt.
Häufige Fragen
Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
Nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollten Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, nicht vom BFSG betroffen sein. Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Gesetzesregel. Können auch Privatpersonen bei dir bestellen, gilt sie nicht.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen für meine Seite?
Für Dienstleister ja: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Wer Produkte in Verkehr bringt, fällt laut Bundesfachstelle auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.
Muss ich jetzt auf WCAG 2.2 umstellen?
Eine neue Frist gibt es nicht. Version 3.2.1 der EN 301 549 mit WCAG 2.1 bleibt rechtlich maßgeblich, bis die EU-Kommission Version 4.1.1 im Amtsblatt zitiert. Die EU-Meldung empfiehlt, Websites schon jetzt an WCAG 2.2 auszurichten.
Was ändert sich mit EN 301 549 Version 4.1.1?
Die Norm übernimmt WCAG 2.2, ergänzt sechs neue Anforderungen, streicht das Kriterium 4.1.1 (Parsing) und verknüpft die Anforderungen in einem neuen Anhang mit dem European Accessibility Act.
Quellen
- EU-Zentrum für Barrierefreiheit: European accessibility standard EN 301 549 has been updated, 07.09.2026, abgerufen am 15.10.2026. accessible-eu-centre.ec.europa.eu
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG, Seitenstand 27.07.2026, abgerufen am 15.10.2026. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Stand Mai 2025, abgerufen am 15.10.2026. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Seitenstand 11.08.2026, abgerufen am 15.10.2026. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, Frage 14, Stand Juli 2025. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Gesetze im Internet: § 37 BFSG, Bußgeldvorschriften, abgerufen am 16.10.2026. gesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: § 3 BFSG, Kleinstunternehmen. gesetze-im-internet.de
- W3C: What's New in WCAG 2.2, abgerufen am 15.10.2026. w3.org
