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Widerrufsbutton Pflicht ab 19.06.2026: Was Online-Shops jetzt umsetzen

Widerrufsbutton Pflicht ab 19.06.2026: Was Online-Shops jetzt umsetzen

Das Wichtigste in Kürze

Ab dem 19. Juni 2026 ist der Widerrufsbutton für alle B2C-Online-Shops in Deutschland Pflicht. Grundlage ist der neue § 356a BGB. Betroffen sind Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte. Der Button braucht eine deutliche Beschriftung, einen zweistufigen Ablauf und eine automatische Eingangsbestätigung. Wer am Stichtag nicht vorbereitet ist, riskiert Abmahnungen.

Neun Tage trennen den heutigen Tag vom Inkrafttreten. Das ist genug Zeit für eine saubere Umsetzung, aber knapp für komplexe Shops. Wir zeigen, was im Code, in der Widerrufsbelehrung und im internen Prozess passieren muss.

Was sich rechtlich ändert

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts beschlossen. Damit wird die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in nationales Recht umgesetzt. Das Kernstück ist der neue § 356a BGB. Er fordert eine elektronische Widerrufsfunktion bei jedem Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird (IHK Frankfurt).

Online-Benutzeroberfläche heißt: Website, Teil einer Website oder mobile App. Nicht betroffen sind Verträge über Telefon, Bestellkarte oder Fax. Auch reine B2B-Geschäfte fallen nicht unter die Regel.

Die 14-tägige Widerrufsfrist bleibt unverändert. Neu ist nur der zusätzliche Weg per Button.

Wer die Pflicht trifft

Die Pflicht gilt unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Sie betrifft:

  • Online-Shops mit physischen Waren
  • Anbieter digitaler Dienstleistungen (Streaming-Abos, Online-Kurse, E-Book-Downloads)
  • Finanzdienstleistungen und Versicherungen mit gesetzlichem Widerrufsrecht
  • Händler auf Marktplätzen und Plattformen

Bei Marktplätzen liegt die technische Umsetzung beim Plattform-Betreiber, weil der Händler keinen Einfluss auf die Oberfläche hat (IHK Dresden). Wer einen eigenen Shop hat, muss selbst handeln.

Die technischen Anforderungen an den Button

Der Button muss vier Kriterien erfüllen:

  1. Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Begriffe wie „stornieren“ oder „zurückgeben“ sind nicht zugelassen.
  2. Sichtbarkeit: Hervorgehoben platziert, gut lesbar, kontrastreich. Abgrenzbar von AGB, Impressum oder Datenschutzerklärung.
  3. Verfügbarkeit: Auf der Hauptseite erreichbar, ohne Login. Die Funktion muss während der gesamten 14-tägigen Widerrufsfrist verfügbar sein.
  4. Barrierefreiheit: Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) einhalten, also Schriftgröße, Kontraste und Bedienbarkeit per Tastatur.

Eine pauschale Bereitstellung genügt. Eine kundenindividuelle Ein- oder Ausblendung je nach Restlaufzeit der Widerrufsfrist ist nicht nötig (IHK Stuttgart).

Der zweistufige Ablauf

Der Gesetzgeber will unbeabsichtigte Widerrufe verhindern. Deshalb sind zwei Stufen Pflicht.

Stufe 1: Widerrufsseite

Nach dem Klick landet der Verbraucher auf einer eigenen Seite. Dort darf der Shop nur drei Angaben verlangen:

  • Name des Verbrauchers
  • Identifikation des Vertrags (Bestellnummer oder Vergleichbares)
  • Kommunikationsweg für die Eingangsbestätigung (in der Regel E-Mail)

Weitere Pflichtfelder sind nicht erlaubt. Insbesondere darf der Shop nicht nach dem Widerrufsgrund fragen.

Stufe 2: Bestätigung

Auf der Widerrufsseite braucht es eine zweite Schaltfläche mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“. Erst dieser Klick löst den Widerruf aus.

Eingangsbestätigung

Direkt nach der Bestätigung schickt der Shop eine E-Mail mit Inhalt des Widerrufs, Datum und Uhrzeit. Diese Bestätigung dient nur als Nachweis der Übermittlung, nicht als Bestätigung der Wirksamkeit (IHK Hannover).

Was sich in der Widerrufsbelehrung ändert

Die Muster-Widerrufsbelehrung passt der Gesetzgeber zum Stichtag an. Wer heute schon umstellt, riskiert eine fehlerhafte Belehrung vor dem 19. Juni. Wir empfehlen:

  • Bis 18. Juni 2026: bisherige Belehrung weiter nutzen
  • 19. Juni 2026: neue Belehrung scharf schalten, gleichzeitig den Button live nehmen
  • AGB-Klauseln zum Widerruf prüfen und an § 356a BGB anpassen
  • Datenschutzerklärung um den neuen Prozess ergänzen

Die bisherige Möglichkeit, den Widerruf per Webformular oder E-Mail zu erklären, bleibt erhalten. Der Button ist eine zusätzliche Pflicht, kein Ersatz.

Festzuhalten ist auch: das gesetzliche Widerrufsformular im Anhang der Belehrung bleibt bestehen. Die neue Belehrung verweist sowohl auf das Formular als auch auf den Button. Wer beide Wege parallel anbietet, ist auf der sicheren Seite. Den Mustertext zur neuen Belehrung liefert der Gesetzgeber bis kurz vor dem Stichtag. Bis dahin lohnt es, den eigenen Belehrungstext bereits jetzt so vorzubereiten, dass nur der Hinweis auf den Button ergänzt werden muss.

Was im Shop konkret zu tun ist

Wir empfehlen sechs Schritte in dieser Reihenfolge.

  1. Bestandsaufnahme: Welche Verträge laufen über den Shop? Welche fallen unter B2C? Sind digitale Produkte dabei?
  2. Template-Anpassung: Button im Header, Footer oder Konto-Bereich integrieren. Mindestens auf der Startseite sichtbar.
  3. Widerrufsseite bauen: Formular mit Name, Bestellnummer, E-Mail. Keine Pflichtfelder darüber hinaus.
  4. Bestätigungsmail einrichten: Automatisierter Trigger nach Klick auf „Widerruf bestätigen“. Inhalt, Datum, Uhrzeit pflicht.
  5. Backend-Prozess festlegen: Welcher Mitarbeiter bearbeitet eingehende Widerrufe? Wie wird der Eingang dokumentiert?
  6. Testlauf: Mit einem internen Konto den kompletten Prozess durchspielen. Auch die E-Mail prüfen.

Wer ein gängiges Shop-System nutzt (WooCommerce, Shopware, Magento), kann auf Plugins der Hersteller warten. Stand heute liegen sie noch nicht für alle Systeme vor. Wer auf Nummer sicher gehen will, baut die Funktion selbst nach.

Technische Umsetzung in WordPress und WooCommerce

In WordPress laufen drei Bausteine zusammen. Erstens: ein Block oder Shortcode für den Button, der auf eine eigene Seite verlinkt. Zweitens: ein Custom-Post-Type oder eine eigene Seite mit Formular, das die drei zulässigen Felder abbildet. Drittens: ein Mail-Trigger, der nach dem Bestätigungsklick eine E-Mail mit Datum, Uhrzeit und Widerrufsdetails an Kunde und Shop versendet.

In WooCommerce reicht oft ein eigenes Template für eine /widerruf/-Seite, kombiniert mit dem WooCommerce-Mailer für die Bestätigung. Die Bestelldaten lassen sich über die WooCommerce-Order-API in das Formular vorausfüllen, wenn der Kunde eingeloggt ist. Für Gastbestellungen reicht die manuelle Eingabe der Bestellnummer.

Wichtig: keine doppelte Opt-In-Mail. Eine direkte Eingangsbestätigung genügt und ist sogar Pflicht.

Abmahnrisiko und Bußgelder

Wer am 19. Juni keinen funktionierenden Button hat, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden. Ähnlich wie bei der Kündigungsbutton-Pflicht aus § 312k BGB ab 2022 wird die Abmahnwelle früh starten. Verbraucherschutzverbände haben angekündigt, gezielt zu prüfen (IHK Regensburg).

Zusätzlich drohen Bußgelder durch die Marktaufsicht. Die Höhe variiert je nach Bundesland, liegt aber im vierstelligen Bereich pro Verstoß.

Was Dienstleister oft übersehen

Drei Fehler sehen wir besonders häufig:

  • Button im Footer versteckt. Die Pflicht verlangt eine hervorgehobene Platzierung. Ein grauer Link neben dem Impressum reicht nicht.
  • Login-Pflicht vor dem Widerruf. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Konto erreichbar sein. Gast-Besteller dürfen nicht ausgesperrt werden.
  • Vergessene Bestätigungsmail. Die automatisierte Eingangsbestätigung wird oft übersehen. Sie ist aber Pflicht und Nachweis zugleich.
  • Falsche Beschriftung. Wir sehen Buttons mit „Bestellung stornieren“ oder „Artikel zurückgeben“. Beides ist nicht zulässig. Erlaubt sind nur „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“.
  • Cookie-Banner blockt Button. Wenn der Cookie-Layer den Button verdeckt, ist die Pflicht der jederzeitigen Erreichbarkeit verletzt. Das lässt sich mit z-index und einer Whitelist im Cookie-Skript lösen.

FAQ

Gilt die Widerrufsbutton-Pflicht auch für B2B-Shops?

Nein. Reine B2B-Geschäfte sind ausgenommen. Wenn ein Shop aber auch an Verbraucher verkauft, gilt die Pflicht für alle Bestellprozesse, in denen ein Verbraucher bestellen kann.

Reicht ein einfacher Link statt eines Buttons?

Nein. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer Schaltfläche. Sie muss hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Ein normaler Textlink genügt nicht.

Was, wenn die Plugin-Anbieter zum 19. Juni nicht liefern?

Dann ist der Shop-Betreiber selbst in der Pflicht. Eine eigene Implementierung mit Button, zweistufigem Formular und automatischer Eingangsmail ist in jedem gängigen System machbar. Wir empfehlen, jetzt mit dem Eigenbau zu starten, statt auf den Hersteller zu warten.

Wie lange muss die Bestätigungsmail aufbewahrt werden?

Der Gesetzgeber nennt keine konkrete Frist. Wir empfehlen, die Bestätigungsmails mindestens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen aufzubewahren. Das sind in der Regel drei Jahre.